Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 64 Rücklage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BSG, 10.10.2017 – B 12 KR 119/16 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - keine Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zur Reduzierung von Sozialversicherungsbeiträgen im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder - kein Verfahrensmangel durch unterbliebene Beiladung der Bundesbank sowie des Ehegatten - rechtsmissbräuchlicher Befangenheitsantrag - kein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör durch "Nichterhören"Zitiert von 4
1 Entscheidung zu § 64 SGB XI →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/64#abs-1 (1) Die Pflegekasse hat zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit eine Rücklage zu bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/64#abs-2 (2) Die Rücklage beträgt 50 vom Hundert des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben (Rücklagesoll).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/64#abs-3 (3) Die Pflegekasse hat Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln zuzuführen, wenn Einnahme- und Ausgabeschwankungen innerhalb eines Haushaltsjahres nicht durch die Betriebsmittel ausgeglichen werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/64#abs-4 (4) Übersteigt die Rücklage das Rücklagesoll, so ist der übersteigende Betrag den Betriebsmitteln bis zu der in § 63 Abs. 2 genannten Höhe zuzuführen. Darüber hinaus verbleibende Überschüsse sind bis zum 15. des Monats an den Ausgleichsfonds nach § 65 zu überweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/64#abs-5 (5) Die Rücklage ist getrennt von den sonstigen Mitteln so anzulegen, daß sie für den nach Absatz 1 bestimmten Zweck verfügbar ist. Sie wird von der Pflegekasse verwaltet.